20.12.2021

Assistierter Suizid – worum es in der Debatte geht

Ein Kommentar von Uwe Heimowski

Broschüre Beihilfe zum Suizid

Soll es strafbar sein, einen Menschen dabei zu unterstützen, wenn dieser sich das Leben nehmen will? Dieses Thema wird in der neuen Legislaturperiode im Bundestag wieder auf die Tagesordnung kommen. Ein Überblick über die verschiedenen Positionen.

(jesus.de) Bis 2015 gab es in Deutschland keine gesetzliche Regelung zum sogenannten „assistierten Suizid“. Das heißt: Wenn ein Mensch sterben wollte und nicht mehr in der Lage war, sich selbst zu töten, konnte ein Arzt oder jemand aus der Familie ihm die todbringenden Tabletten reichen. Vor diesem Hintergrund wandten sich Ärzte an die Politik mit der Bitte, einen Rechtsrahmen zu schaffen. Sie fürchteten, in einer so schwierigen Situation mit einem Bein im Gefängnis zu stehen. Dazu kam – und das war vielleicht der größte Auslöser, um auch politisch zu reagieren –, dass immer mehr Sterbehilfevereine auf dem deutschen Markt Fuß fassen wollten. Vereine, die man zum Beispiel aus der Schweiz oder den Niederlanden kennt und die ihren Mitgliedern den Suizid-Wunsch ermöglichen wollen.

Es gab dazu auch eine kirchliche Debatte, die vom ehemaligen EKD-Ratsvorsitzenden Nikolaus Schneider angestoßen worden war. Schneider sagte, dass assistierter Suizid für Christen an sich nicht denkbar sei, er seine eigene schwer kranke Frau auf ihr Bitten hin in einer solchen Situation mit ihrem Sterbe-Wunsch aber nicht allein lassen würde. Auch wenn es dazu nicht kam – Anne Schneider überwand ihre Krebserkrankung –, war damit die Frage aufgeworfen, ob etwas, was als ethisch falsch gewertet wird, im konkreten Fall, ein „Akt der Barmherzigkeit“ sein kann.

Es ist eine Gewissensfrage

Damit zum Bundestag. Hier wurde die Thematik als Gewissensfrage eingestuft, was bedeutet, so dass nicht (mehr oder weniger) geschlossen als Fraktionen abgestimmt werden sollte. Es wurden vielmehr überfraktionelle „Gruppenanträge“ vorbereitet, um die Frage des assistierten Suizids zu regeln. Am Ende waren es vier, wobei drei von ihnen eine größere Rolle spielten.

Eine Gruppe um den mittlerweile verstorbenen CDU-Abgeordneten Peter Hintze (er war zuvor evangelischer Pfarrer) verfolgte diesen Ansatz: Wir müssen es völlig frei lassen; der assistierte Suizid soll nicht strafbar werden – sich das Leben zu nehmen, habe etwas mit der persönlichen Freiheit des Individuums zu tun. Und wenn jemand einem anderen ermögliche, diese freie Wahl zu treffen, dürfe er nicht dafür bestraft werden.

Die zweite Gruppe um den ehemaligen CDU-Abgeordneten Patrick Sensburg sagte genau das Gegenteil: Der assistierte Suizid müsse unter allen Umständen verboten werden. Es könne nicht seriös überprüft werden, ob hier ein Geschäft betrieben werde und wann Notsituationen nur vorgetäuscht würden. Was, wenn alten Menschen vermittelt wird, sie würden zur Last fallen und der Sterbewunsch keineswegs freiwillig ist? Aus Sorge vor einem möglichen gesellschaftlichen Druck auf sollte es daher ein klares Verbot geben.

Eine dritte Gruppe um Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD, sie ist auch Mitglied im Rat der EKD) plädierte dafür, einen neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch zu schaffen, der den assistierten Suizid grundsätzlich verbietet, aber dann straffrei belässt, wenn er nicht geschäftsmäßig stattfindet. Wenn also zum Beispiel ein Ehemann dem Wunsch seiner Frau entspricht, ihr ein tödlich wirkendes Medikament zu reichen. Verboten, aber unter bestimmten Umständen straffrei – das ist übrigens analog zum heutigen Paragraph 218, der Abtreibungen regelt.

Dieser dritte Gesetzentwurf bekam im Bundestag eine deutliche Mehrheit. Der entscheidende § 217 lautet: „Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger (…) ist oder diesem nahesteht.“ Nicht geschäftsmäßig sollte sein, wenn das ein- oder zweimal durchgeführt wird. Ab dem dritten Mal sollte geschäftsmäßiges Verhalten angenommen werden, auch bei Ärzten.

Bundesverfassungsgericht kippt Sterbehilfe-Gestz

Gegen diese Neuregelung wurde von verschiedenen Seiten geklagt. Im Februar 2020 kippte das Bundesverfassungsgericht diesen Paragrafen – das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe sei verfassungswidrig. Der damalige Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle begründete das unter anderem so: „Es gibt ein Recht auf ein selbstbestimmtes Leben. Das schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Ohne Dritte kann der Einzelne seine Entscheidung zur Selbsttötung nicht umsetzen. Also muss das rechtlich auch möglich sein. Es gibt aber keinen Anspruch auf Sterbehilfe. Es ist also kein Arzt verpflichtet, Sterbehilfe zu leisten.“

Daraufhin hat sich die innerkirchliche Debatte fortgesetzt, insbesondere durch einen Aufsatz in der FAZ, an dem zum Beispiel Ulrich Lilie, der Präsident der Diakonie Deutschland, beteiligt war und in dem für die Möglichkeit zum assistierten Suizid auch in kirchlichen Einrichtungen plädiert wurde – trotz grundsätzlicher ethischer Bedenken.

Eine Gegenposition nahmen zum Beispiel die „Ärzte für das Leben“ ein. Ein Argument: Die durch Artikel 4 Grundgesetz geschützte Gewissensfreiheit werde verletzt, weil die geförderte Akzeptanz des Suizids Ärzte zur Abkehr von ihrem ärztlichen Ethos führe. Und die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Mediziner (ein Werk der SMD) hat darauf hingewiesen, dass das Karlsruher Urteil einen Einschnitt für eine an der Bejahung und Förderung des Lebens ausgerichtete Kultur darstelle, indem es Sterbehilfe-Organisationen einen weiten und auch gefährlichen Spielraum gewähre. Unsere Kultur ist bisher eine Kultur des Lebensschutzes, mit dem Karlsruher Urteil wird sozusagen einer anderen Option die Möglichkeit geöffnet.

Kommt die Beratungspflicht?

Derzeit sind wir in der Situation, dass die alte Regelung nicht mehr gilt – da sie als verfassungswidrig eingestuft wurde, und eine neue Regelung noch nicht gefunden ist. Das hängt unter anderem mit Corona zusammen, daher wurde das Thema im Bundestag in der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr abschließend behandelt, obwohl sich verschiedene Politiker Gedanken über eine Neuregelung gemacht haben.

Bei den Überlegungen zu einem neuen Sterbehilfe-Gesetz spielt eine mögliche Beratungspflicht eine wichtige Rolle – auch hier ähnlich wie derzeit beim Abtreibungs-Paragraphen 218. Weiterhin wollen einige auch eine sehr „liberale“ Lösung, ähnlich wie bei der ersten Debatte im Bundestag. Dabei könnte aber unterschieden werden, ob jemand schwer krank ist und deswegen einen Todeswunsch hat, oder ob es andere Gründe gibt. Denken wir an Ferdinand von Schirachs Buch (bzw. das Theaterstück und die Verfilmung) „Gott“: Da geht es um einen Mann, der einfach nicht mehr leben will, nachdem seine geliebte Frau gestorben ist. Hat er das Recht zu sterben und dafür Hilfe in Anspruch zu nehmen? (Übrigens ein brillantes Stück, aber es zeugt von ziemlicher Unkenntnis kirchlicher Stellungnahmen, wie flach von Schirach in den Dialogen einen Bischof argumentieren lässt.)

Eine weitere Gruppe unter Beteiligung der religionspolitischen Sprecher von SPD und FDP, Lars Castellucci und Benjamin Strasser, schlug vor, die Thematik mit Fragen nach Palliativmedizin, Hospizen und Betreuung zu verbinden. Der geschäftsmäßige Suizid soll nicht völlig frei möglich sein. Hier soll die Schutzpflicht gegenüber dem Sterbewilligen betont werden – und nicht nur das vom Bundesverfassungsgericht in den Mittelpunkt gestellte Selbstbestimmungsrecht.

Nun aber hat nach der Bundestagswahl die neue Legislaturperiode begonnen, alle Gesetzentwürfe müssen neu vorbereitet werden. Wie es diesmal ausgehen wird, auch angesichts der veränderten Mehrheitsverhältnisse, weiß ich nicht. Im Koalitionsvertrag hat die neue Bundesregierung dazu festgehalten, dass die Debatte weiter als Gewissenfrage eingestuft wird: „Wir begrüßen, wenn durch zeitnahe fraktionsübergreifende Anträge das Thema Sterbehilfe einer Entscheidung zugeführt wird.“

Grundsätzlich kann ich aus persönlichem Erleben sagen, dass die Debatten zu ethisch wichtigen Fragen wie dieser oft Sternstunden des Parlaments waren. Die unterschiedlichen Positionen wurden mit viel Wertschätzung vorgetragen. Da wurde nicht geschäftsmäßig ein Thema „abgearbeitet“, sondern die Abgeordneten haben damit gerungen, was eine gute Lösung ist. Sie waren offen für gut begründete Stellungnahmen. Ich glaube, dass es sich deshalb lohnt, diese Debatte gerade auch als Christen mitzugestalten.

Die organisierte Beihilfe zum Suizid

Stellungnahme der EAD als Handreichung für Gemeinden und Menschen, in derem privaten Umfeld sich die Frage nach der Beihilfe zur Selbsttötung stellt.
(Erstveröffentlichung / 1. Auflage: Sommer 2021)

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